Weiterführung der stationären Massnahme (RRB Nr. 1349 vom 20. August 2013)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Januar 2014 (810 13 290) Strafrecht Weiterführung der stationären Massnahme Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Stephan Gass , Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Niggi Dressler, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Weiterführung der stationären Massnahme (RRB Nr. 1349 vom 20. August 2013) A. Am 8. Juni 1998 wurde A. vom Strafgericht B. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung, Drohung, mehrfachen Betäubungsmittelkonsums und mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz zu 3 1/2 Jahren Gefängnis, verbunden mit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung, verurteilt. Im Rahmen dieses Strafverfahrens diagnostizierte die Gutachterin C. , Psychiatrische Universitätsklinik Basel, in ihrem Gutachten vom 28. Mai 1998 bei A. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Elementen (ICD-10 F61.0). Im Jahr 2000 wurde A. mit Urteil vom 26. Januar 2000 wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Busse von Fr. 500.-- und am 25. August 2000 wegen Gewalt gegen Beamte zu einer 20-tägigen Gefängnisstrafe verurteilt. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 2. März 2005 wurde A. der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Diesbezüglich wurde im Ergänzungsgutachten von C. vom 1. Dezember 2003 an der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung festgehalten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2005 ab (1P.400/2005). B. Nach Aufenthalten im Therapiezentrum D. in E. und den Untersuchungsgefängnissen F. und G. wurde A. am 16. Juni 2008 auf eigenen Wunsch ins Untersuchungs- und Strafgefängnis H. verlegt. Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Sicherheitsdirektion), verfügte am 18. Juni 2008 die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Undurchführbarkeit und ersuchte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, weitere Massnahmen zu prüfen. Diese Verfügung blieb unangefochten. C. Gestützt auf die Verfügung vom 18. Juni 2008 ordnete das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 eine psychiatrische Begutachtung durch die Externen Psychiatrischen Dienste des Kantons Basel-Landschaft (EPD) an. Am 2. September 2009 reichte I. , stellvertretender Chefarzt der EPD, sein Gutachten vom 31. August 2009 dem Gericht ein, in welchem festgehalten wurde, dass bei A. eine komplexe Situation bestehe, bei welcher eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Zügen im Zentrum stehe (ICD-10 F61.0). In der Folge ordnete das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit Urteil vom 9. Februar 2010 die Weiterführung der stationären Massnahme an. Der Antrag von A. auf Vollzug der Reststrafe wurde abgewiesen. Das Kantonsgericht erwog dabei, dass eine stationäre Massnahme weiterhin geeignet sei, um die bei A. festgestellte Gefahr weiterer Taten zu verhindern oder zu vermindern. D. Nach dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, verblieb A. zunächst im Untersuchungs- und Strafgefängnis H. und erhielt in diesem Rahmen eine ambulante Psychotherapie. Am 10. Februar 2011 konnte der Beschwerdeführer die stationäre Massnahme im Massnahmenzentrum J. in K. antreten. Im August 2011 wechselte A. dort in die offene Abteilung. E. Mit Schreiben an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 19. März 2013 beantragte A. , vertreten durch Niggi Dressler, Advokat, unter anderem die Abänderung der stationären Massnahme in eine ambulante Massnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A. unterdessen alle Therapieangebote im Massnahmenzentrum durchlaufen und abgeschlossen habe. A. sei dazu bereit, die stationäre Therapie zu verlassen und diese ambulant weiterzuführen. Zudem habe er wieder Kontakt zu seinem im Jahre 2001 geborenen Sohn L. aufgenommen und wolle regelmässig etwas mit seinem Sohn unternehmen. In finanzieller Hinsicht sei A. unabhängig, da ihm eine volle IV-Rente zugesprochen worden sei. Mit Beschluss vom 28. Mai 2013 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein. F. Die Sicherheitsdirektion verfügte am 23. April 2013, dass die Voraussetzungen für die Versetzung in ein ambulantes Setting sowie die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 noch nicht gegeben seien. Die Massnahme werde stationär weitergeführt und deren Weiterführung respektive die bedingte Entlassung würden spätestens im März 2014 erneut geprüft. Die weitere Vollzugsplanung inkl. Entscheid über die weitere Vollzugslockerung erfolge nach Vorliegen der schriftlichen Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako). Im Übrigen würden die Bestimmungen des Vollzugsbefehls vom 7. Februar 2011 gelten. G. Gegen diese Verfügung erhob A. , vertreten durch Niggi Dressler, Advokat, mit Eingabe vom 6. Mai 2013 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 23. April 2013 aufzuheben, die stationäre Massnahme in eine ambulante Massnahme umzuwandeln und die Feststellung, dass auch die Voraussetzungen für eine Entlassung unter Auferlegung geeigneter Auflagen gegeben seien sowie die Behaftung darauf, dass sich der Beschwerdeführer einer kontrollierten Alkohol- und Drogenabstinenz unterziehe. Eventualiter sei der Beschwerdeführer im Rahmen des electronic monitoring einer GPS-Überwachung zu unterstellen; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. Mit Entscheid vom 20. August 2013 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. H. Mit Eingabe vom 2. September 2013 erhob A. , vertreten durch Niggi Dressler, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 20. August 2013 und die Umwandlung der stationären Massnahme in eine ambulante Massnahme. Eventualiter sei die Umwandlung der stationären Massnahme in eine ambulante Massnahme auf den 26. Februar 2015 vorzusehen; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, es sei ein neues Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen und M. , Forensik-Praxis in N. sei als Zeuge zu laden. I. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 26. September 2013 und vom 22. November 2013 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Oktober 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen, eine mündliche Verhandlung angeordnet und das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen. Gleichzeitig wurden die Beweisanträge des Beschwerdeführers, wonach ein neues Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen sei und M. , Forensik-Praxis in N. , als Zeuge vorzuladen sei, abgewiesen. K. An der heutigen Verhandlung nehmen der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter und eine Vertreterin des Regierungsrates teil. Die Parteien halten an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Der Beschwerdeführer beantragt zudem erneut, dass ein neues Gutachten über den Beschwerdeführer eingeholt werde. Auf die Ausführungen sowie die vorgereichten Unterlagen und Beweisanträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, da er von der KoFako nicht persönlich angehört worden sei. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 136 I 265 E. 3.2). 2.3 Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme der KoFako anlässlich eines Gesprächs im Massnahmenzentrum von der Sicherheitsdirektion persönlich ausgehändigt und erläutert (vgl. Aktennotiz vom 12. August 2013). Anschliessend reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2013 dem Beschwerdegegner seine Stellungnahme zum Bericht der KoFako ein. Im Verfahren vor dem Regierungsrat sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, seine Einwände gegen den Bericht der KoFako anzubringen, welche er auch wahrgenommen hat. Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als nicht stichhaltig. Zudem gibt die KoFako lediglich Empfehlungen ab. Die Entscheidkompetenz für Vollzugslockerungen bzw. die bedingte Entlassung verbleibt bei der Vollzugsbehörde (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2011 vom 5. August 2011 E. 3 und 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 3). Hinzu kommt, dass die KoFako ihre Beurteilung vom 22. Mai 2013 auf den Bericht der Psychiatrischen Dienste F. vom 7. Juli 2009, auf den Therapieverlaufsbericht des Massnahmenzentrums J. vom 14. Mai 2013 und - zur Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten vom 31. August 2009 stützt. Die Stellungnahme der KoFako geht in Bezug auf die Diagnose und die Gefährlichkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers nicht über das psychiatrische Gutachten hinaus, welchem seinerseits eine persönliche Exploration des Beschwerdeführers zugrunde liegt. Auch vor diesem Hintergrund hatte die KoFako keinen Anlass, den Beschwerdeführer persönlich anzuhören. Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist unbegründet. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Sicherheitsdirektion das Gesuch des Beschwerdeführers um Abänderung der stationären Massnahme in eine ambulante Massnahme zu Recht abgewiesen und der Regierungsrat diesen Entscheid zu Recht gestützt hat. 4.1 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht vollzogen (Art. 388 Abs. 1 StGB). Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind auch auf die Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind (Art. 388 Abs. 3 StGB). Demzufolge ist vorliegend bei der Beurteilung der Frage, ob die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme in eine ambulante umgewandelt werden soll, neues Recht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_442/2008 vom 6. November 2008 E. 4.1). 4.2 Die Umwandlung der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten stationären Massnahme in eine ambulante setzt zunächst voraus, dass die stationäre Massnahme aufgehoben und anschliessend an deren Stelle eine ambulante Massnahme angeordnet wird (vgl. Art. 56 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 62c StGB bzw. Art. 62 Abs. 1 und 3 StGB). Die Anordnung einer stationären Massnahme erfolgt gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB durch das Gericht, welches das Strafurteil fällt. Alle den Vollzug betreffenden Fragen liegen dagegen in der Kompetenz der Vollzugsbehörde (BGE 130 IV 49 E. 3.1). Zeigt sich im Laufe der Behandlung die Notwendigkeit einer Anpassung der Massnahme, ist hierfür ebenfalls die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. § 9 Abs.1 des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [Strafvollzugsgesetz, StVG]). Gemäss Art. 62c Abs.1 StGB wird die Massnahme durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn deren Durchoder Fortführung als aussichtslos erscheint (lit. a), die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (lit. b) oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (lit. c). Neben der Aufhebung der Massnahme, welche auf einer negativen Bewertung basiert, besteht die Möglichkeit der bedingten Entlassung bei Vorliegen einer günstigen Prognose ( Marianne Heer , Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 62 StGB N 20). Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs.1 StGB). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGE 137 IV 201 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_714/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2). 4.3 Zuständig für den Vollzug der stationären Massnahme wie auch für deren Beendigung ist im Kanton Basel-Landschaft die Sicherheitsdirektion (§ 4 Abs.1 StVG). Diese plant gemäss § 15 StVG mit den Institutionen des Straf- und Massnahmevollzugs den Vollzug, wobei die verurteilte Person in geeigneter Weise miteinbezogen wird. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Vollzugsbehörde ist deshalb sachgerecht, weil diese in der Regel besser in der Lage ist, zu beurteilen, ob sich eine Modifikation des Vollzugs aufdrängt, als das urteilende Gericht, welches keinen direkten Kontakt mit dem Betroffenen hat. Überdies wäre es mit grossem Aufwand verbunden, wenn bei jeder Anpassung im Vollzug eine Abänderung des Strafurteils erfolgen müsste (BGE 134 IV 246 E. 3.3; BGE 130 IV 49 E. 3.3). 4.4 Die Vollzugsbehörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich (Art. 62d Abs. 1 StGB). Erachtet die Vollzugsbehörde eine andere Massnahme oder eine Verwahrung als notwendig, stellt sie Antrag an das urteilende Gericht (§ 9 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 StVG). Der entsprechende Entscheid der Vollzugsbehörde hat mittels anfechtbarer Verfügung zu ergehen (BGE 134 IV 246 E. 3.4). 5.1. Die Sicherheitsdirektion führte in ihrer Verfügung vom 23. April 2013 aus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile einige Fortschritte in der stationären Massnahme zu verzeichnen hätte. Er scheine Motivation gewonnen zu haben, sein Verhalten zu ändern und befinde sich damit auf gutem Weg, aber noch nicht am Ende der Massnahme. Eine Versetzung in ein ambulantes Setting könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden. Der Beschwerdeführer sei aktuell im J. in einem offenen Setting in der Lockerungsstufe “Teilbegleitete Urlaube“. Von diesem “Öffnungsstatus“ ohne weitere Stufen direkt in ein ambulantes Setting zu wechseln, würde weder dem regulären Verlauf einer stationären Massnahme entsprechen, noch lägen im Therapieverlauf zwingende Gründe dafür vor. Ein solches Vorgehen wäre fachlich unverantwortbar. 5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es nicht ihm angelastet werden könne, dass anfänglich keine geeignete Massnahmestation habe gefunden werden und er erst im Februar 2010 in H. die Psychotherapie habe beginnen können. In der Massnahmestation J. habe der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sämtliche Therapieangebote erfolgreich und mit Diplom absolviert und zur Zeit lediglich noch ein Therapiegespräch mit einer Anstaltspsychologin von 45 Minuten in der Woche. Solche Gespräche könne er auch ambulant fortsetzen, allenfalls mit Auflagen wie der Einnahme von Antabus, regelmässiger Alkoholabstinenzkontrollen, Fussfesseln oder einer GPS Überwachung. Schliesslich sei er seit seiner Inhaftierung niemals mehr gewalttätig geworden und lebe seit Jahren abstinent. 5.3 Der Regierungsrat führt in seinem Entscheid aus, dass sich die angefochtene Verfügung angesichts der starken öffentlichen Interessen an einer Weiterführung der stationären Massnahme als verhältnismässig erweise. Der Beschwerdeführer habe zwar sämtliche Angebote der Gruppentherapie erfolgreich durchlaufen, zum Angebot würden indessen auch Einzeltherapie, Soziotherapie und Arbeitsagogik gehören. Der Beschwerdeführer zeige im täglichen Zusammenleben so wenig Kooperation wie möglich bzw. so viel als nötig und man müsse ihm immer wieder Grenzen aufzeigen. Vor einer Entlassung des Beschwerdeführers habe dieser die regulären Progressionsstufen zu durchlaufen, damit beobachtet werden könne, wie er mit zunehmender Freiheit umgehe. 6.1 Die zuständige Behörde hat bei ihrem Entscheid über die Entlassung oder Aufhebung der Massnahme nach Art. 62d Abs. 1 StGB den Eingewiesenen anzuhören und einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung einzuholen. Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörde, der Vollzugsbehörde sowie der Psychiatrie, wobei Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben dürfen (Abs. 2). Der Sachverständige hat sich im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung einer Massnahme oder eine bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug namentlich zum (bisherigen) Verlauf der Behandlung, zu Fragen der Behandelbarkeit und der Eignung der Behandlung, zum Therapieerfolg und zur Rückfallgefährlichkeit (Legalprognose) sowie den Möglichkeiten des Vollzugs (geeignete Einrichtungen) auszusprechen (vgl. allgemein BGE 128 IV 241 E. 3.4). Dabei ist es nach der Rechtsprechung zulässig, auch ältere Gutachten heranzuziehen, wenn sich die Verhältnisse seit deren Erstellung nicht erheblich verändert haben. Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, ist nicht primär eine Frage seines formalen Alters. Vielmehr ist relevant, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGE 128 IV 241 E. 3.4). 6.2. Die Sicherheitsdirektion hat bei ihrer Beurteilung des Zustandes des Beschwerdeführers ausdrücklich auf das Gutachten von I. vom 31. August 2009 abgestellt, auf welches sich unter anderem der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 9. Februar 2010 stützt. In diesem Gutachten wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine komplexe Situation bestehe, bei welcher eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Zügen im Zentrum stehe (ICD-10 F61.0). An spezifischen Merkmalen der Persönlichkeitsstörung finde man beim Beschwerdeführer emotionale Instabilität, Impulsivität, Mangel an Empathie, deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten, eingeschränkte Fähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein und zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung, Neigung andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch das die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft gerate, Neigung zu prahlerischem Verhalten. Diese Persönlichkeitsstörung stehe mit den Delikten in einem engen Zusammenhang. Zusätzlich sei beim Beschwerdeführer eine ins Erwachsenenalter persistierende ADHS sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch diagnostiziert worden. I. schätze aufgrund der aufgezeigten Diagnosen die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in Bezug auf Gewaltdelikte als hoch ein. Ein weiterer prognostisch ungünstiger Faktor sei die Verwurzelung im kriminellen Milieu. Diese Verwurzelung, verbunden mit der bestehenden Störungskombination des Beschwerdeführers, sei sehr umfassend, komplex und äusserst schwierig therapeutisch anzugehen. Eine Behandlung im Sinne einer langjährigen stationären Therapie sei zwar denkbar, die Erfolgsaussichten und die Möglichkeit zur praktischen Durchführbarkeit seien aber gering. Man könne jedoch davon ausgehen, dass über lange Zeiträume Veränderungen möglich seien. 6.3 Im Ergänzungsbericht vom 14. Mai 2013 hielt das Massnahmenzentrum J. fest, dass der Beschwerdeführer Fortschritte mache und sich mit seiner Situation auseinander setze. Dies müsse weiter konsolidiert und entsprechende Verhaltensweisen geübt werden. Der Beschwerdeführer arbeite aktiv in der Therapie mit und befinde sich auf einem guten Entwicklungsweg, weshalb die Weiterführung der stationären Massnahme empfohlen werde und bei weiterem Bewähren schrittweise weitere Vollzugsöffnungen gewährt werden könnten. Hinsichtlich seiner beruflichen Integration habe der Beschwerdeführer keine Zielvorstellungen, da er bereits eine IV-Rente habe. 6.4 Die KoFako schloss sich in ihrer Beurteilung vom 22. Mai 2013 der gutachterlichen Diagnose von I. vom 31. August 2009 an und bezeichnete diese als schlüssig und nachvollziehbar. Nach Einschätzung der Fachkommission spiele insbesondere die Persönlichkeitsstörung und die Suchtmittelproblematik eine zentrale Rolle im Bedingungsgefüge der Delinquenz des Beschwerdeführers. Ebenfalls deliktrelevant sei seine Affinität zu Waffen, welche in seinen bisherigen Taten bereits mehrfach zum Vorschein getreten sei. Ausserdem seien deliktsfördernde Ansichten und Einstellungen festzustellen, so habe der Beschwerdeführer ein stark idealisiertes Selbstbild und allgemein ein Männerbild, welches vom Milieugedanken geprägt sei. Zudem liege beim Beschwerdeführer auch ein Lockerungs- und Bewährungsversagen vor, da er trotz mehrfacher Verurteilungen und Sanktionen immer wieder delinquiert habe. Die vorliegende Anlasstat habe er nur kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Vollzug begangen. Wesentliche legalprognostisch positive Veränderungen der internen Risikofaktoren seien nach Einschätzung der Fachkommission nicht ersichtlich. Insbesondere in Bezug auf die Suchtmittelproblematik entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer bagatellisiere. Bei einer bedingten Entlassung, aber auch bei einer Lockerung sei die Gefahr des Abgleitens in ein kriminogenes Milieu als Risikofaktor weiterhin aktuell und ungünstig zu werten. 7.1. Der Beschwerdeführer ist nach seiner Verurteilung am 2. März 2005 und anschliessenden Aufenthalten in verschiedenen Gefängnissen am 12. Februar 2007 ins Therapiezentrum D. eingetreten, wo er sich insgesamt 14 Monate aufgehalten hat. Zuvor waren zwar Versuche für eine Platzierung unternommen worden, die aber wegen seiner damals ablehnenden Einstellung und seinem renitenten Verhalten erfolglos geblieben waren. Auch die Weiterführung der Massnahme D. wurde als unmöglich und unzweckmässig erachtet, worauf der Beschwerdeführer aus disziplinarischen Gründen am 14. April 2008 ins Untersuchungsgefängnis F. verlegt wurde. Das Verbrechen, welches durch den Beschwerdeführer verübt wurde, stand im Zusammenhang mit seiner schweren psychischen Störung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht vom 9. Februar 2010 E. 7.2), weshalb die Behandlung dieser Störung das Hauptziel der angeordneten Therapie darstellen sollte. Wie dem Gutachten von I. vom 31. August 2009 zu entnehmen ist, habe die während den ersten 14 Monaten durchgeführte stationäre Massnahme keine legalprognostisch günstige Veränderung beim Beschwerdeführer bewirkt und es sei davon auszugehen, dass Veränderungen nur über lange Zeiträume möglich seien. Dabei bestehe das Risiko, dass mit der Massnahme die manipulativen Fähigkeiten des Beschwerdeführers noch gesteigert würden. Mit einer länger andauernden Einnahme von Ritalin könne möglicherweise die ADHS-Symptomatik und damit die Voraussetzungen zur therapeutischen Arbeit verbessert werden. Damit seien aber die Probleme der Dissozialität, der Substanzabhängigkeit und der kriminellen Lebenskonzeption nicht gelöst. In Anbetracht der ungünstigen Konstellation komme man zwar beim Beschwerdeführer an die Grenzen des therapeutisch Machbaren, insgesamt könne aber gesagt werden, dass theoretisch eine Behandlung im Sinne einer langjährigen stationären Therapie denkbar wäre. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, im Entscheid vom 9. Februar 2010 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer durchaus eine Möglichkeit zur Verbesserung seiner Legalprognose besteht und die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Weiterführung der stationären Massnahme erfüllt sind. Infolgedessen konnte der Beschwerdeführer am 10. Februar 2011 schliesslich ins Massnahmenzentrum J. eintreten. 7.2. Der Gutachter I. kam nach persönlicher Exploration des Beschwerdeführers zum Schluss, dass die im Therapiezentrum D. erfolgte Therapie einen gewissen Einfluss auf das Verhalten des Beschwerdeführers gehabt habe, dass indessen mit Bezug auf die Rückfallgefahr noch keine günstige Prognose eingetreten sei und dass es für eine derartige Veränderung viel Zeit brauche. Eine mögliche Verbesserung der Legalprognose durch eine weitere stationäre Massnahme hat I. schliesslich nicht ausgeschlossen. Dabei bleibt festzustellen, dass die diesbezüglichen Schlussfolgerungen im Gutachten vom 31. August 2009 klar, nachvollziehbar und schlüssig erscheinen. Zudem hat auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, festgehalten, dass es sich bei vorgenanntem Gutachten um ein sorgfältig abgefasstes, ausführliches, umfassendes und schlüssiges Gutachten handle. Demzufolge besteht keinerlei Anlass, an der gutachterlichen Einschätzung von I. zu zweifeln. 7.3 Die KoFako schloss sich in ihrer Beurteilung vom 22. Mai 2013 explizit der gutachterlichen Diagnose von I. vom 31. August 2009 an und hielt in gleicher Weise fest, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Suchtproblematik sowie ein ADHS vorliegen würden. Diese kombinierte Störungsproblematik sei zudem schwer behandelbar, wobei das Massnahmenzentrum J. zur Behandlung des Beschwerdeführers eine geeignete Institution darstelle. Indessen seien bis heute im Verlauf der Massnahme keine wesentlichen legalprognostisch positiven Veränderungen der Risikofaktoren erzielt worden. Obwohl die Beurteilung im Ergänzungsbericht des Massnahmenzentrums J. vom 14. Mai 2013 hinsichtlich der Motivation des Beschwerdeführers verhalten positiver ausfällt, deckt sich auch dieser Bericht weitgehend mit der Begutachtung von I. . Es besteht somit nach wie vor kein Anlass, im Hinblick auf die Überprüfung der Aufhebung der stationären Massnahme bzw. der bedingten Entlassung ein neues psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen. 8.1 Anlässlich der heutigen Verhandlung führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich in der offenen Abteilung befinde und alle Gruppentherapien absolviert habe. Durch die Ritalinbehandlung sei er ruhiger und besonnener geworden und nicht mehr gewalttätig gewesen. Er dürfe seinen Sohn ausserhalb der Anstalt treffen, wobei er diesen Ausflug jeweils genau mit der Anstalt planen und absprechen müsse. Er habe sich bis auf zwei kleine Beanstandungen immer an die vorgegebenen Regeln gehalten. Die letzte Beurteilung der KoFako sei gerade abgeschlossen und eine Vollzugslockerung sei abgelehnt worden. Dies könne er nicht nachvollziehen, zumal er im Moment nur noch 45 Minuten Therapiesitzung in der Woche habe. Diese eine Sitzung in der Woche könnte man auch in einem ambulanten Rahmen machen. Der aktuelle Bericht der Fachkommission sei nicht nachvollziehbar und werde daher abgelehnt. 8.2. Der Beschwerdegegner macht hingegen geltend, dass die Vollzugsplanung alle sechs Monate neu überprüft werde. Dabei sehe das bestehende Massnahmenkonzept stufenweise Vollzugslockerungen vor, welche schrittweise gewährt werden könnten. Im Falle des Beschwerdeführers habe man ihm für Besuche von seinem Sohn neu sechs Stunden zusätzlich zugesprochen sowie mehr Zeit für Sport und Freizeit. In einem Jahr könnten weitere Massnahmen geprüft werden. Dabei würden unbegleitete Ferientage und unbegleitete Übernachtungen oder ein Wohn- bzw. Arbeitsexternat geprüft werden, welche als Vorstufen vor einer bedingten Entlassung zu durchlaufen seien. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine bedingte Entlassung sicher zu früh, da dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose gestellt werden könne. Entgegen seiner Ansicht werde der Beschwerdeführer auch in weiteren Bereichen therapeutisch unterstützt, nicht nur im Rahmen der wöchentlichen Therapiesitzungen. Dem Beschwerdeführer würde es insbesondere schwerfallen, sein bestehendes Selbstbild sowie seine Haltung und Überzeugung zu hinterfragen. Schliesslich sei das Massnahmenzentrum J. nach wie vor bereit, mit dem Beschwerdeführer weiter zu arbeiten. 8.3 Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass derzeit weder die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Massnahme noch für eine bedingte Entlassung erfüllt sind. Aus dem Bericht der KoFako vom 22. Mai 2013 ergibt sich, dass aktuell weiterhin aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der Suchtproblematik als Risikofaktoren von einer erneuten schweren Delinquenz des Beschwerdeführers auszugehen ist, wobei als weitere interne Risikofaktoren seine Affinität zu Waffen, seine eingeschränkten beruflichen und sozialen Kompetenzen, seine deliktfördernden Ansichten und Einstellungen sowie seine mangelnde Empathie zu berücksichtigen sind. Aus dem Bericht folgt weiter, dass zur Zeit keine weiteren Lockerungen zu gewähren und erst bei wesentlichen Therapiefortschritten erneut zu prüfen sind, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor rückfallgefährdet ist. Ferner besteht sogar die Ansicht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im derzeitigen offenen Setting nicht mit dem bisherigen Vollzugs- und Therapieverlauf korrespondiert. Zusätzlich wird als externer relevanter Risikoaspekt ein fehlendes strukturiertes legalprognostisch positives Umfeld genannt, welches im Zusammenhang mit den weiteren Risikofaktoren zu einem hohen Risiko für erneute schwere Gewaltdelikte führt. Schliesslich ist weiterhin unklar geblieben, wie der Beschwerdeführer zu seinen Delikten steht, insbesondere scheint noch immer keine Motivanalyse stattgefunden zu haben. Reue und Bedauern sind nicht ersichtlich, der Beschwerdeführer scheint im Gegenteil dem Opfer die Schuld zuzuschieben. Die Beurteilung der Rückfallgefahr für erneute schwere Delinquenz korrespondiert mit derjenigen im Gutachten von I. und findet eine zusätzliche Stütze in der Fotres-Auswertung der EPD vom 8. Mai 2009. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er sich im Vollzug seit der Verlegung in das Massnahmenzentrum J. überwiegend korrekt verhält und nur leichte Disziplinierungen zu verzeichnen sind. So gesteht ihm der Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums J. vom 14. Mai 2013 insofern Entwicklungsschritte zu, als mittlerweile eine Zusammenarbeit mit allen Mitarbeitern der Betreuung möglich ist und der Beschwerdeführer diese Zusammenarbeit kooperativ wahrnimmt. Daraus kann jedoch keine prognoserelevante Veränderung in Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und die von ihm ausgehende Rückfallgefahr abgeleitet werden. Dass diese Gefahr noch nicht derart vermindert werden konnte, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben ist, sich in der Freiheit zu bewähren, wird im Übrigen auch durch den Therapieverlauf belegt. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer zwar aus, dass er alle Gruppentherapien absolviert habe und auf das Ende seiner psychotherapeutischen Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb des Massnahmenvollzuges zugehe. Demgegenüber zeigt der Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums J. jedoch auf, dass nebst der Psychotherapie auch die Soziotherapie und die Arbeitsagogik Lernfelder aufzeigen, in welchen sich der Beschwerdeführer noch wesentlich weiterentwickeln kann. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Ausführungen des Beschwerdegegners anlässlich der heutigen Verhandlung zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer zwingend vor einer bedingten Entlassung stufenweise Vollzugslockerungen zu durchlaufen hat, wobei die KoFako in ihrer Beurteilung vom 22. Mai 2013 vorerst von weiteren Vollzugslockerungen abgeraten hat. Gleichwohl stuft die KoFako nach wie vor in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Empfehlung von I. das Massnahmenzentrum J. als geeignete Institution ein, welche das für die Behandlung benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen anbietet. Zudem nehme der Beschwerdeführer zuverlässig und pünktlich an den Therapiesitzungen teil, fraglich sei jedoch inwieweit seine gute Teilnahme auch intrinsisch motiviert sei. Demgegenüber attestiert das Massnahmenzentrum dem Beschwerdeführer jedoch eine aktive Teilnahme an der Therapie und hält fest, dass er sich auf einem guten Entwicklungsweg befinde. 8.4 Die Voraussetzungen für die Weiterführung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen erfüllt. Beim Beschwerdeführer wurde eine psychische Störung diagnostiziert und das begangene Verbrechen steht in Zusammenhang mit dieser Störung, die Weiterführung der stationären Massnahme wird anfänglich vom Gutachter empfohlen und anschliessend durch aktuelle Beurteilungen und Verlaufsberichte weiterhin bestätigt. Zudem wurde durch die genannten Beurteilungen das Massnahmenzentrum J. als geeignete Institution dargestellt und mögliche positive therapeutische Entwicklungen zwar als schwierig, aber möglich eingeschätzt. Schliesslich fehlt es an den Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 StGB, zumal der Beschwerdeführer ein hohes Rückfallrisiko aufweist und ihm eine damit verbundene schlechte Legalprognose gestellt wird. Wie der Beschwerdegegner anlässlich der heutigen Verhandlung ausführt, sind im Übrigen weitere mögliche Vollzugslockerungen im Rahmen der Vollzugsplanung durch die Sicherheitsdirektion zu beurteilen. 9. Abschliessend ist festzustellen, dass sowohl der Gutachter als auch die KoFako die Rückfallgefahr als hoch bzw. die Gefahr weiterer Straftaten in der Art und Weise der Anlasstaten als in hohem Masse wahrscheinlich einschätzen. Nach dem Therapieverlaufsbericht vom 14. Mai 2013 und dem Bericht der KoFako steht der Beschwerdeführer trotz gewisser Behandlungsfortschritte noch mitten im Therapieprozess und eine grundlegende Besserung der deliktfördernden psychiatrischen Symptomatik ist nicht erkennbar, welche ihn davon abhalten würde, erneut zu delinquieren. Ausgehend hiervon ist erstellt, dass die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers noch nicht derart fortgeschritten ist, dass von einer vertieften Einsicht in die Störungsproblematik und von einer umfassenden Deliktsaufarbeitung gesprochen werden kann. Die Rückfallgefahr weiterer schwerer Straftaten gegen Leib und Leben kann unter diesen Umständen (noch) nicht als ausreichend vermindert bezeichnet und dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden. Es ist somit festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Verhältnisse und damit die Grundlagen der Begutachtung massgeblich verändert haben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Auf weitere Beweisvorkehren und Abklärungen kann demzufolge verzichtet werden. 10.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt. Da vorliegend der Beschwerdeführer unterlegen ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu seinen Lasten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten zu Lasten der Gerichtskasse. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘700.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 10.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘700.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin